Paragraph §12 PDF Drucken E-Mail

Wahlausschuss

In der Generalversammlung wird ein eigener Wahlausschuss von drei Personen der anwesenden Mitglieder gewählt. Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Vereinszugehörigkeit die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören, der Wahlausschuss leitet in alleiniger Herrschaft die Wahl. Er hat die Vorschläge von den Mitgliedern in der Generalversammlung entgegenzunehmen und die Abstimmung vorzunehmen. Bei mehreren Vorschlägen wird in geheimer Wahl abgestimmt. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.