Paragraph §13 PDF Drucken E-Mail

Befugnisse des Vereinsauschusses

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er leitet die Verhandlungen der Vorstandschaft, beruft den Ausschuss ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu den Ausschusssitzungen müssen schriftlich erfolgen.

  2. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied des Vereinsausschusses zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.

  3. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

  4. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlungen erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung der Vorstandschaft und der Mitgliederzusammenkunft ein Protokoll anzufertigen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorstand zu unterzeichnen.

  5. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorstandes oder dessen Vertreter im Amt leisten. Regelmäßige Leistungen können ohne Genehmigung des Vorstandes vorgenommen werden.