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Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt ausschließlich die Förderung der Allgemeinheit durch die Pflege von Ballspielen und Geselligkeit, insbesondere:

    1. Abhalten von geordneten Spielübungen

    2. Unterhaltung der Sportanlagen

    3. Abhalten von Versammlungen und Veranstaltungen und damit die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.

  2. Die Sportordnung richtet sich nach der Satzung des Landessportverbandes.

  3. Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichen und konfessionellem Gebiet ist verboten.

  4. Als Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit des Vereins werden folgende Punkte in die Satzung aufgenommen:

    1. Die Mitglieder dürfen weder Überschussanteile noch persönliche Zuwendungen aus mitteln des Vereins erhalten.

    2. Der Verein darf nur solche Zwecke verfolgen, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird.

    3. Der Verein muss die öffentliche Gesundheitspflege fördern (z.B. durch körperliche Ertüchtigung in Sport und Spiel).

    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vermögen des Vereins an den Markt Manching, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.