|
Zweck und Gemeinnützigkeit
-
Der Verein bezweckt ausschließlich die Förderung der Allgemeinheit durch die Pflege von Ballspielen und Geselligkeit, insbesondere:
-
Abhalten von geordneten Spielübungen
-
Unterhaltung der Sportanlagen
-
Abhalten von Versammlungen und Veranstaltungen und damit die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.
-
Die Sportordnung richtet sich nach der Satzung des Landessportverbandes.
-
Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichen und konfessionellem Gebiet ist verboten.
-
Als Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit des Vereins werden folgende Punkte in die Satzung aufgenommen:
-
Die Mitglieder dürfen weder Überschussanteile noch persönliche Zuwendungen aus mitteln des Vereins erhalten.
-
Der Verein darf nur solche Zwecke verfolgen, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird.
-
Der Verein muss die öffentliche Gesundheitspflege fördern (z.B. durch körperliche Ertüchtigung in Sport und Spiel).
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
-
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vermögen des Vereins an den Markt Manching, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
|