| Paragraph §8 |
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Strafen Mitglieder, die gegen das Statut, gegen Sitte und Anstand in den Mitglieds- und Generalversammlungen und auf allen vom Verein veranstalteten Festlichkeiten verstoßen, sowie auch solche Mitglieder, die die sportlichen Veranstaltungen, an denen sie teilnehmen sollten, unentschuldigt fernbleiben oder ohne besondere Erlaubnis in anderen Vereinen sportlich tätig sind, können bestraft werden. Die Strafen bestimmt der Vereinsausschuss. Entschuldigungen sind nur dann wirksam, wenn sie rechtzeitig dem Vorstand oder dessen Vertreter mitgeteilt werden. |