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Vergütung für die Vereinstätigkeit
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Die Vereins- und Organämter werden grundsätlich ehrenamtlich ausgeübt.
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Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
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Die Entscheidung über eine entgeldliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2) trifft der Vorstand unter Mitwirkung des Hauptkassiers.
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Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
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