Paragraph §2a PDF Drucken E-Mail

Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeldliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2) trifft der Vorstand unter Mitwirkung des Hauptkassiers.

  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.